ALLGEMEINE EINKAUFS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN

[NACHFOLGEND AEBS GENANNT)

Stand März 2013

1. Geltungsbereich
Diese AEBs gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit. Diese AEBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.

Diese AEBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

2. Angebote
Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten. Ferner übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.

Die uns unterbreiteten Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen. Auf etwaige Abweichungen von Angeboten auf unsere Anfrage sind wir schriftlich und besonders hinzuweisen.

3. Bestellungen, Vertragsabschluss
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 7 Tagen anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

MündlicheVereinbarungenjederArt-einschließlichnachträg-licherÄnderungenund Ergänzungen - sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

4. Änderungen des Bestellumfangs
Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir sind insoweit berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit, Auftragsänderungen hinsichtlich des Liefer- und Leistungsumfangs und der Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (wie auf Liefertermine, Mehr- und Minderkosten usw.) einvernehmlich zu regeln.

5. Subunternehmer/ Zulieferanten
Subunternehmer dürfen durch den Auftragnehmer nicht einge-schaltet werden, es sei denn, wir haben hierzu unsere vorherige und schriftliche Zustimmung erteilt. Der Auftragnehmer hat im Falle der Einschaltung von Subunternehmern hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben den Subunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzu-stellen, die der Auftragnehmer gegenüber uns übernommen hat.
Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, uns auf erste Anforderung seine Zulieferanten schriftlich mitzuteilen.

6. Preis, Versicherung
Die in der Bestellung oder im Lieferabruf angegebenen Preise sind bindend. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht bis zur vereinbarten Empfangsstelle zu bewirken hat, einschl. Verpackung und Fracht.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportgefahren zu unseren Gunsten zu versichern, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7. Gefahrübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort, verzollt (DDP gemäß jeweils gültiger Incoterms) einschließlich Verpackung. Der Auftragnehmer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Lieferung bzw. Leistung auftragsgemäß zu liefern ist.

8. Lieferungen und Leistungen
Alle Lieferungen müssen den im Zeitpunkt der Lieferung an der Empfangsstelle geltenden Gesetzen, Verordnungen, DIN- und / oder EU-Normen und anderen einschlägigen Bestimmungen entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für sämtliche anwendbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus sind alle vom Gesetz, von den Aufsichts-behörden, den Berufs- genossenschaften und den jeweiligen Fachverbänden vorgeschriebenen Sicherheits- und Arbeitsschutz-Vorschriften einzuhalten.

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und Teilleistungen ausgeschlossen.

9. Kauf nach Muster
Bei Kauf nach Muster muss unser Muster-Gutbefund schriftlich erfolgen; Schweigen
unsererseits ist Ablehnung.

10. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an.

Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Nachfrist erhalten hat.

Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch uns kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.

11. Rechnungen, Zahlungen
Rechnungen und Rechnungskopien sind unter Angabe der Bestell-Nummer entsprechend unseren Angaben in unseren Aufträgen und Bestellungen zu versenden.

Rechnungen über Dienstleistungen erkennen wir nur an, wenn ihnen von uns schriftlich bestätigte Arbeits- und Materialzettel beigefügt sind.

12. Forderungsabtretung
Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns bedarf der Auftrag-nehmer der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch uns.

13. Gewährleistung
Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vor-ausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Zudem sichert er zu, dass die Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik (letzter Stand) und den jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Eine Wareneingangskontrolle umfasst offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware. Mängel werden wir in angemessener Frist rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, rügen wir nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Mängelansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren frühestens 36 Monate nach erfolgter Leistungserbringung oder Abnahme, wenn diese später erfolgt. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzleistung, so beginnt für die als Ersatz erbrachte Leistung nach deren Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Mangelfolgeschäden.

14. Produkthaftung
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verant-wortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatz-ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während Vertragslaufzeit einschließlich Verjährungsfristen aufrecht-zuerhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatz-ansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.

15. Schutzrechte Dritter
Durch die erbrachte Leistung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchs-behauptungen Dritter werden wir dem Auftragnehmer mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen.
Wir ermächtigen insoweit den Auftragnehmer, die Auseinander-setzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

Im Falle der Behauptung einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er deren Verletzung zu vertreten hat.

16. Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadens-ersatzansprüche unberührt.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die von uns angegebene Empfangsstelle.

Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschl. aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.

18. Allgemeines
Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Abteilung Einkauf zu führen. Wenn in Ausnahmefällen Schriftverkehr mit anderen Stellen unumgänglich wird, ist Kopie an die Abteilung Einkauf zu senden.

Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel werden die Parteien diese durch eine Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

CARL KÜHNE KG (GmbH & Co.)