Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(nachfolgend AVBs genannt)

Stand:  27. Juni 2025

1 Allgemeines, Geltungsbereich

 
1.1. Diese AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von uns, der Carl Kühne KG (GmbH & Co.) sowie den, im Sinne der §§ 15 ff AktG, verbundenen Unternehmen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Version als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 

1.2. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Vertragsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. 

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist immer, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlich in diesem Sinne schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief und E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS, GEFAHRÜBERGANG, PREIS

2.1. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 

2.2. Es gilt ein Mindestauftragswert in Höhe von 2.500,00 EUR (Netto-Rechnungswert). Unterschreiten Aufträge diesen Wert, berechnen wir dem Käufer, zusätzlich zum Auftragswert, einen Mindermengenaufschlag in Höhe von 75,00 EUR pro Palette. 

2.3. Bestellungen des Käufers können ausschließlich per EDI oder E-Mail an uns übermittelt werden. Eine andere Form des Bestelleingangs akzeptieren wir nicht.

2.4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt EXW ab unserem jeweiligen Lieferbetrieb, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und einer etwaigen Nacherfüllung ist (EXW gemäß der ICC INCOTERMS 2020). Das abholende Transportmittel muss geeignet sein, die Ware aufzunehmen und über eine entsprechende Ladungssicherung verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, das Transportmittel anderenfalls auf Kosten des für den Transport Verantwortlichen abzulehnen.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

3.1. Die Preise sind fällig und zahlbar innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen solchen Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 

3.2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Preis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 

3.3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zum Beispiel durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

3.4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

4. LIEFERTERMIN, TEILLIEFERUNG, LIEFERVERZUG

4.1. Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

4.2. Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, gestörten Lieferketten, Epidemien und Pandemien, Mangel an Roh-/Hilfsstoffen, Energie-/Wasserversorgungsschwierigkeiten oder behördlichen Eingriffen) – auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten – sind wir berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Über das Eintreten entsprechender Ereignisse werden wir dem Käufer – soweit möglich – unverzüglich Nachricht geben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

4.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Vertragserfüllung für ihn wirtschaftlich nicht verwertbar ist. 

4.4. 4 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Im Falle des Lieferverzuges, ist der Käufer – außer bei absoluten Fixgeschäften – erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von wenigstens drei (3) Wochen zum Rücktritt vom verzögerten Teil unserer Leistung berechtigt.

4.5. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.6. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AVB und unsere Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung) bleiben im Übrigen unberührt. 

5. LEIHGUT

5.1. Verpackungen oder Materialien, die dem Käufer im Rahmen der Lieferungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden „Leihgut“ genannt) verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, Leihgut unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzugegeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen sechzig (60) Kalendertagen nach Lieferung, sind wir berechtigt, eine spätere Rücknahme abzulehnen und stattdessen Wertersatz zu verlangen. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Verlust von Leihgut.

5.2. Bei Anlieferung auf Euro- oder H1-Paletten ist Zug um Zug die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten zurückzugeben, mit gleichem Brandzeichen und in gleicher Qualitätsklasse (also: Neu, A und B). Alternativ werden DPL-Scheine im Original als 1:1 Ausgleich der Euro-Palettenschuld akzeptiert. Für nicht zurückgegebene oder defekte Euro- oder H1-Paletten wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die Palettenrücklieferung erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers.

5.3. Ein Palettentausch, sowohl Euro-, als auch H1-Paletten, kann in folgenden Ländern nicht erfolgen: Bosnien- und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn, sowie alle EU-Drittländer. Hierbei handelt es sich um Paletten-Nichttauschländer.

6. GEWÄHRLEISTUNG, WARENEINGANGSUNTERSUCHUNG UND RÜGEPFLICHT

6.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

6.2. Grundlage unserer Mängelgewährleistungshaftung ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen die Gegenstand des Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. 

6.3. Zudem setzen die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer uns diesen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 

6.4. Beschädigte, nicht bestellte oder fehlende Packstücke sind auf allen Ausfertigungen der Lieferpapiere zu vermerken und vom Empfänger und Transportfahrer zu unterschreiben. Die so ausgefüllten und unterschriebenen Lieferpapiere sind unverzüglich an uns, zentrale Auftragsbearbeitung, zu übersenden.

6.5. Der Transportfahrer ist nicht berechtigt, weitergehende Erklärungen für uns abzugeben oder entgegenzunehmen. Sollte der Transportfahrer – aus welchem Grund auch immer – gleichwohl weitergehende Erklärungen abgeben, so können diese gegenüber uns keine Rechtswirksamkeit entfalten.

6.6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. 

6.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. 

6.8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten Kontokorrent, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. 

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel durch Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

7.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

7.6. Die neuen Sachen werden vom Käufer für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt.

8. HAFTUNG

8.1. Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

8.2. Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

8.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur 

(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

8.4. 1.4   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. VERJÄHRUNG

9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

9.3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.  CODE OF CONDUCT FÜR BUSINESS PARTNER

Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt der Business Partner Code of Conduct der Kühne KG – in seiner jeweiligen aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.kuehne.de/code-of-conduct-business-partner. Der Code of Conduct für Business Partner ist wesentlicher Bestandteil des hier zugrundeliegenden Vertrags, der Käufer ist verpflichtet diesen Code of Conduct zu kennen und einzuhalten.

11. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

11.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg. 

11.2. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (CISG / UN-Kaufrecht).  

11.3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.