STAND: 25. März 2026
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von uns, der Carl Kühne KG (GmbH & CO.) sowie den, im Sinne der §§ 15 ff. AktG, verbundenen Unternehmen mit unseren Geschäftspartnerinnen und Lieferantinnen (nachfolgend: „Lieferantin“). Diese AEB gelten für alle durch uns getätigten Bestellungen für Werkleistungen, Leistungen und zu erbringende Lieferungen (nachfolgend zusammen auch „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferantin die Ware selbst herstellt oder bei Zuliefererinnen einkauft (§§ 433, 650 Abs. 1 BGB).
1.2. Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Lieferantin haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen der Lieferantin die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder diese vergüten.
1.3. Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit der Lieferantin.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Lieferantin (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist immer, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von der Lieferantin uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).
2. ANGEBOTE
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten. Ferner übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planungen und sonstige Vorleistungen, die die Lieferantin im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.
2.2. Die uns unterbreiteten Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen. Auf etwaige Abweichungen von Angeboten auf unsere Anfrage sind wir schriftlich und besonders ausdrücklich hinzuweisen.
3. BESTELLUNGEN UND VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Textform.
3.2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
3.3. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrags, dass Abweichungen oder Änderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, hat die Lieferantin uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit, Auftragsänderungen hinsichtlich des Liefer- und Leistungsumfangs und der Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (wie auf Liefertermine, Mehr- und Minderkosten usw.) einvernehmlich zu regeln.
4. PREIS, TRANSPORTVERSICHERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
4.1. Die in der Bestellung oder im Lieferabruf angegebenen Preise sind bindend. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was die Lieferantin zur Erfüllung ihrer Liefer- und Leistungspflicht bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu bewirken hat, einschließlich Verpackung und Fracht.
4.2. Die Lieferantin ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportgefahren zu versichern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.3. Ist keine andere Vereinbarung getroffen, haben die Lieferungen DDP gemäß den ICC Incoterms 2020 an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort der Leistung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
5. LIEFERUNG UNG LEISTUNG
5.1. Die Lieferantin trägt das Beschaffungsrisiko für ihre Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
5.2. Die Leistungen haben in Übereinstimmung mit dem Vertrag und mit der Sachkenntnis, Sorgfalt, Umsicht und Vorsicht einer gewissenhaften Lieferantin zu erfolgen.
5.3. Sämtliche Leistungen, gleich ob Material, Dienstleistung, Funktionen oder Pflichten, welche notwendig zur Erbringung der ordnungsgemäßen Leistung ist, jedoch nicht genauer (im Vertrag) beschrieben ist, gleichwohl eine vollständige Lieferung der Produkte/Dienstleistungen notwendig ist, wird als Bestandteil einer vertragsgemäßen Bestellung angesehen und durch die Lieferantin, ohne gesonderte Vergütung erbracht.
5.4. Sofern nicht anders vereinbart, sind Teilleistungen ausgeschlossen. Bei vereinbarten Teilleistungen sind die verbleibende Restmenge auf dem Lieferschein aufzuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. SUBUNTERNEHMERINNEN/ZULIERFERANTINNEN
6.1. Subunternehmerinnen dürfen durch die Lieferantin nicht eingeschaltet werden, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche vorherige und schriftliche Zustimmung erteilt. Die Lieferantin hat im Falle der Einschaltung von Subunternehmerinnen hinsichtlich der von ihren übernommenen Aufgaben der Subunternehmerin alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die die Lieferantin gegenüber uns übernommen hat. Sie wird insbesondere den Umfang der für sie geltenden Verpflichtungen und Anforderungen aus Ziffer 15 (Sicherheitsanforderungen an die Lieferantin) an genehmigte Subunternehmer weitergeben. Die Lieferantin führt ein Verzeichnis ihrer Subunternehmerinnen.
6.2. Die Lieferantin haftet für die Subunternehmerin in gleichem Umfang wie sie haften würde, wenn sie die Leistung selbst erbringen würde.
6.3. Die Lieferantin ist darüber hinaus verpflichtet, uns auf erste Anforderung ihre Zulieferantinnen und Subunternehmerinnen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei mutmaßlichen Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (nachfolgend: LkSG) und beispielsweise bei Produkthaftungsfällen.
7. LIEFERZEIT, TERMINE UND LIEFERVERZUG
7.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an. Die Lieferantin ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Hierbei hat der Lieferantin Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
7.2. Wir sind berechtigt, im Falle eines Lieferverzuges für jeden vollendeten Tag 0,2%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme, d.h. der nach der Abwicklung des gesamten Vertrags geschuldeten Nettovergütung für die bis zu dem Datum geschuldeten Leistungen, von der Lieferantin zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den von der Lieferantin zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
7.3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. Für den Fall, dass eine Lieferantin in Verzug gerät mit einer Leistung, ist sie zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Wir können zudem vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei verbindlichen Terminen bzw. Fristen sowie in sonstigen gesetzlichen Fällen bedarf es hierzu keiner Fristsetzung.
7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich die Lieferantin nur berufen, wenn sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Nachfrist erhalten hat.
7.5. Ereignisse höherer Gewalt wie betriebsfremde Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende, unvorhersehbare und unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen uns, die Annahme oder die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für uns ganz oder teilweise unzumutbar, so können wir hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch uns kann die Lieferantin keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
8. RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Rechnungen müssen unsere Bestellnummer mit den Angaben aus unseren Aufträgen und Bestellungen enthalten.
8.2. Rechnungen über Dienstleistungen erkennen wir nur an, wenn die von uns schriftlich bestätigten Arbeits- und Materialzettel beigefügt sind.
8.3. Rechnungen sind in EUR auszustellen und werden durch uns in EUR beglichen. Erfolgen Zahlungen abweichend von der vertraglich vereinbarten Zahlungsweise auf Wunsch der Lieferantin auf ein Konto außerhalb des Euroraumes oder in einer anderen Währung, trägt die Lieferantin sämtliche hierdurch entstehende Kosten, Gebühren oder sonstigen Aufwendungen (insbesondere Bank- und Transfergebühren). Wir schulden ausschließlich den in Euro ausgewiesenen Rechnungsbetrag.
8.4. Sofern nicht anders zwischen der Lieferantin und uns vereinbart, gilt Folgendes: Der vereinbarte Preis ist innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen zahlen, gewährt uns die Lieferantin drei Prozent (3 %) Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Unsere Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
8.5. Bei der Beauftragung von Bauleistungen sind wir gemäß den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, einen Steuerabzug einzubehalten. Der Einbehalt hat Erfüllungswirkung, wenn nach unserem pflichtgemäßen Ermessen eine Bauleistung vorliegt. Sollte die Lieferantin über eine Freistellungsbescheinigung verfügen, ist sie verpflichtet, uns diese unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
9. AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
9.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen die Lieferantin zustehen.
9.2. Die Lieferantin hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
9.3. Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns benötigt die Lieferantin eine ausdrückliche vorherige schriftlichen Einwilligung von uns.
10. BESCHAFFENHEIT DER WARE ODER LEISTUNG; NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHTE
10.1. Sämtliche Leistungen der Lieferantin müssen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sein. Sofern kein Zweck bestimmt worden ist, muss die Leistung für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
10.2. Die Lieferantin gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen mindestens dem Stand der Technik entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
10.3. Die Lieferantin gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren mit den von ihr gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen übereinstimmen.
10.4. Sind Maschinen, Geräte und Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
10.5. Die Lieferantin steht uns gegenüber dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung der Waren bzw. Inanspruchnahme der erbrachten Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir von Dritten wegen einer möglichen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, stellt die Lieferantin uns von sämtlichen Kosten frei.
10.6. Die Lieferantin räumt uns das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen für uns erstellten Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen (nachfolgend „Ergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und online Medien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Wir haben insbesondere das Recht, die Ergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Ergebnissen einschließlich etwaiger zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Die Lieferantin räumt uns das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Ergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.7. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird die Lieferantin mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
11. MANGELHAFTE LIEFERUN/LEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
11.1. Die Lieferantin gewährleistet, uns sämtliche geschuldeten Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
11.2. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) oder der erbrachten Leistungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch die Lieferantin gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
11.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,381 HGB) mit folgender Maßgabe:
11.4.1. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
11.4.2. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
11.4.3. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn wir diese innerhalb von zehn (10) Werktagen (als Werktage gelten die Tage Montag bis Freitag) bei der Lieferantin anzeigen. Eine Anzeige per E-Mail ist ausreichend. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Absendung der Anzeige an die Lieferantin. Diese verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.
11.5. Liegt ein Mangel vor, können wir nach unserer Wahl innerhalb einer von uns zu setzenden Frist Nachbesserung oder Nacherfüllung verlangen.
11.6. Im Rahmen der Nachbesserung anfallende Kosten für den Aus- und Einbau sind von der Lieferantin zu tragen, unabhängig davon, ob er den zugrundeliegenden Mangel zu vertreten hat.
11.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung von der Lieferantin aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt diese auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
11.8. Kommt die Lieferantin ihrer Verpflichtung zur Mangelbeseitigung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und von der Lieferantin Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch die Lieferantin fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir die Lieferantin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
11.9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
11.10. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige bei der Lieferantin ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis die Lieferantin unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. Vorstehendes gilt nur dann nicht, wenn wir nach dem Verhalten der Lieferantin davon ausgehen mussten, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
11.11. Ist eine an uns gelieferte Sache mangelhaft, konnte der Mangel jedoch erst bei unserer Abnehmerin festgestellt werden, wird zu unseren Gunsten vermutet, dass der von unserer Abnehmerin gerügte Mangel bereits bei Lieferung der Ware an uns gemäß § 445a BGB vorhanden war, es sei denn, dass unsere Lieferantin das Gegenteil beweist.
12. VERJÄHRUNG
12.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2. Mängelansprüche verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes, plus 10 (zehn) Werktage (Samstag ist kein Werktag) an uns oder den von uns benannten Dritten an dem Bestimmungsort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13. PRODUKTHAFTUNG; RÜCKRUF UND VERSICHERUNG
13.1. Soweit die Lieferantin für einen Produktschaden verantwortlich ist, so ist sie verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
13.2. In diesem Rahmen ist die Lieferantin auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus, oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir die Lieferantin - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
13.3. Die Lieferantin ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von mindestens € 5 Mio. (5.000.000,00) abzuschließen und während der Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Die Lieferantin hat uns auf Anfordern eine Abschrift des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.
14. EIGENTUMSVORBEHALT UND GEHEIMHALTUNGSVERPFLCIHTUNGEN
14.1. An Teilen, Mustern, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen oder Muster sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
14.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Materialien und Stoffe sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Teile, Muster und sonstige Gegenstände (nachfolgend „Werkzeuge“), die wir die Lieferantinnen beistellen. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferantinnen wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden (nachfolgend „Weiterverarbeitung“), so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
14.3. Die Lieferantin ist verpflichtet, unsere Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Lieferantin ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Die Lieferantin ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat sie uns sofort anzuzeigen; unterlässt sie dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
15. SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE LIEFERANTIN
15.1. Die Lieferantin verpflichtet sich, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen nutzt, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Lieferungen und Leistungen und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der anwendbaren europäischen, internationalen und nationalen Normen ein Cybersicherheitsniveau gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe der Lieferantin sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen.
15.2. Die Lieferantin verpflichtet sich, anwendbare und in Abhängigkeit der für die Geschäftsbeziehung relevanten Anforderungen gem. der NIS-2-Richtlinie ((EU) 2022/2555), bei kritischen Infrastrukturen gem. der CER-Richtlinie ((EU) 2022/2557) und entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzen, sonstigen anwendbaren IT-Sicherheitsgesetzen und -richtlinien sowie Standards gem. ISO 27001:2022 einzuhalten.
15.3. Die Lieferantin verpflichtet sich, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, über einen erheblichen Sicherheitsvorfall oder erkannte Schwachstellen oder Nichtkonformitäten der Anforderungen aus Ziffer 15.2 zu unterrichten, die ein Risiko für die Sicherheit unserer Netze und Informationssysteme darstellen. Ein zweiter, detaillierter Bericht ist spätestens nach 72 Stunden einzureichen. Schwachstellen, die ein Risiko für die Sicherheit des Netzes und der Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen darstellen, sind von der Lieferantin unverzüglich zu beheben. Die Meldung hat an die zentrale Meldestelle unter ITCompliance@kuehne.de zu erfolgen.
15.4. Die Lieferantin verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertrags die von ihr bei der Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Informationen nach unserer Weisung zurückzugewähren bzw. ordnungsgemäß zu vernichten.
16. COMPLIANCE UND SOZIALE VERANTWORTUNG
16.1. Die Lieferantin ist verpflichtet, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Die Lieferantin verpflichtet sich insbesondere, weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden als wesentlicher Bestandteil sämtlicher Betriebsabläufe anerkannt und eingehalten.
16.2. Die Lieferantin stellt zudem sicher, dass ihre Waren und Leistungen den maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen. Dies gilt insbesondere für lebensmittelrechtliche Vorgaben. Die Lieferantin gewährleistet, dass die Waren und Leistungen mindestens den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Herkunft der Waren ist zu dokumentieren und ist uns auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
16.3. Die Lieferantin sichert die Zahlung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Mindestlohngesetze zu und wird ihre Lieferantin in gleichem Umfang verpflichten. Auf Aufforderung wird die Lieferantin die Einhaltung dieser Zusicherungen nachweisen. Bei einem Verstoß stellt die Lieferantin uns von Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, etwaige uns auferlegte Bußgelder, zu erstatten.
16.4. Die Lieferantin wird die Rechtsgüter des LkSG respektieren und schützen, namentlich international anerkannte Menschenrechte, die Vermeidung von Zwangs- und Kinderarbeit und die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung.
16.5. Die Lieferantin wird angemessene und wirksame Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich verankern um die Wahrung der vorgenannten Rechte und Pflichten auch durch ihre Lieferantinnen sicherzustellen.
16.6. Anfragen zu Compliance und sozialen Verantwortung in der Lieferkette wird die Lieferantin in angemessener Zeit beantworten. Etwaige Risiken und Verletzungen von menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des LkSG wird die Lieferantin unverzüglich aufklären und uns unverzüglich informieren. Die Lieferantin verpflichtet sich, an Maßnahmen zu Compliance und sozialer Verantwortung mitzuwirken und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Soweit erforderlich, können die Parteien zusätzliche Maßnahmen vereinbaren. Dies können auch Schulungen und Weiterbildungen der Lieferantin zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen der Lieferantin sein.
16.7. Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und der Lieferantin gilt zudem der Business Partner Code of Conduct der Carl Kühne KG (GmbH & Co) – in seiner jeweiligen aktuellen Fassung abrufbar unter auf https://www.kuehne.de/code-of-conduct.
16.8. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der anwendbaren Gesetze, der Pflichten aus den Ziffern 15 und 16 sowie der aus unserem Business Partner Code of Conduct resultierenden Erwartungen und Grundsätze entweder durch uns selbst oder durch von uns beauftragte unabhängige Dritte jederzeit regelmäßig oder anlassbezogen angemessen insbesondere durch Prüfungen und Audits zu kontrollieren. Wir können bei der Lieferantin anlassbezogene Überprüfungen (z.B. nach Vorfällen) und nicht anlassbezogene (regelmäßige) – max. einmal pro Kalenderjahr – Audits und Überprüfungen der getroffenen technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die Lieferantin verpflichtet sich, uns oder von uns zu diesem Zweck eingesetzten Dritten uneingeschränkten Zugang zu relevanten Informationen und Systemen zu gewähren. Zu diesem Zweck darf die Lieferantin uns bei ihr vorhandene Auditberichte zusenden, die wir im Rahmen der Ausübung unseres Zugangs- und Auditrechts berücksichtigen werden. Eine Überprüfung bei der Lieferantin vor Ort wird angekündigt und soll zu regulären Geschäftszeiten erfolgen. Die Parteien werden sich über die Kosten eines solchen Audits abstimmen.
17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND; ANWENDBARES RECHT
17.1.Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
17.2. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, die Lieferantin auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
17.3. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und der Lieferantin gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.